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Inhalt
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| § 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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| 1. |
Der Verein trägt den Namen:
"EUROTÜRK" Deutsch-Türkische
Gesellschaft
in der Euregio Rhein-Maas / Euregio Bölgesindeki
Türk-
Alman Toplumu. Der Verein tritt nach außen
auch unter der Kurzfassung
seines Namens "EUROTÜRK"
auf. In der nachstehenden Satzung wird
EUROTÜRK
als Kurzform des Vereinsnamens verwendet. |
| 2. |
Der Sitz des Vereins ist in Aachen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf
das europäische Gebiet einschließlich
der Republik Türkei. |
| 3. |
Der Verein kann mit anderen Vereinen
und Institutionen auch durch Beitrittserklärung
kooperieren, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen
verfolgen. |
| 4. |
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen (73 VR 2831). |
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Alt
1 |
Der Verein hat das Ziel, den
gleichberechtigten und respektvollen Umgang sowie
die
Freundschaft insbesondere zwischen Menschen
aus der Türkei, Deutschland und Europa
zu fördern
und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen. |
Neu
1 |
a. Der Verein hat das Ziel, den
gleichberechtigten und respektvollen Umgang
sowie
die Freundschaft insbesondere zwischen Menschen
aus der
Türkei, Deutschland und Europa zu fördern
und das gegenseitige
Verständnis zu vertiefen. |
Neu
1 |
b. Der Verein verfolgt mit seinen Aktivitäten im weiteren das Anliegen, die
Entwicklung junger Menschen mit Migrationshintergrund zu eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne des §1 des KJHG
zu fördern.
Diesem Ziel will Eurotürk e.V. u.a. dadurch näher kommen, dass er
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, angeleitet durch fachlich qualifizierte
Kräfte, vorhält.
Mit seinen Angeboten und Aktivitäten strebt er den Aufbau und Vertiefung
von
Kontakten wie auch die Begegnung von Gruppen unterschiedlicher
Nationalitäten und Kulturen an.
Dabei stehen die Stärkung der kreativen, seelischen und geistigen Kräfte
der jungen
Menschen wie auch das friedliche Zusammenleben unter
gegenseitiger Wahrung der kulturellen
Eigenarten des Einzelnen im Vordergrund.
Zur Erreichung dieses Zwecks kann er sich auch anderer Organisationen
und Träger bedienen.
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2 |
Weiterhin wird angestrebt, den
Informationsstand der Menschen über die Besonderheiten
der ihnen fremden Kulturen und Religionen zu verbessern
und auszubauen, insbesondere auch unter Berücksichtigung
der aktuellen gesellschaftlichen Gegebenheiten und
Entwicklungen. |
3. Im Rahmen seiner Möglichkeiten leistet der
Verein praktische Hilfe u. a. durch:
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Behörden,
Institutionen und Betrieben,
- gezielte Öffentlichkeitsarbeit,
- Einrichtung eines Informationszentrums,
- kulturelle Veranstaltungen, vornehmlich in Form
von Vorträgen, für die auch Persönlichkeiten
des öffentlichen Lebens gewonnen werden sollen,
- Förderung persönlicher Kontakte, z.B.
durch gesellschaftliche Veranstaltungen auch für
die ganze Familie, durch die das gegenseitige Kennen-
und Verstehenlernen interkulturell gefördert
werden kann,
- Hilfestellung und Beratung bei pädagogischen,
schulischen und sozialen Problemen, die insbesondere
für Kinder und Jugendliche essentiell sind,
- Einrichtung und schrittweiser Ausbau eines Beratungsdienstes,
Alt
4 |
Der Verein organisiert gemeinsame Sport- und Reiseveranstaltungen.
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Neu
4 |
Der Verein hat u.a. das Ziel, die Integration der Jugendlichen und Erwachsenen
mit Migrationshintergrund, mit Mitteln des Sports auf allen Gebieten, zu unterstützen.
Zur Erreichung dieses Ziels kann er sich auch anderer Organisationen
und Träger bedienen.
In diesem Sinne bildet der Verein einen Sportausschuss.
Die von diesem Ausschuss ernannten Personen werden für die sportliche Aus- und Weiterbildung unterstützt.
Der Verein verfolgt auch in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke. Im Sinne der Abgabenordnung darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat im Sportbereich folgende Ziele:
a. Organisation von gemeinsamen Sport- und Reiseveranstaltungen.
b. Alle Arten von Sport, insbesondere Sportgymnastik.
c. Im Schwimmsport Anbietung von Schwimmen, Schwimmunterricht und Schwimmgymnastik.
d. Alle Ballsportarten.
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- Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens wird
eine Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern
und anderen sozialen Einrichtungen auf nationaler
und internationaler Ebene unterstützt.
- Weitere Ziele sind die Hilfestellung bei der Erlangung
von Schulabschlüssen, bei der Berufsausbildung,
beim Einstieg ins Berufsleben, bei beruflichen Fortbildungskursen
und bei der Vermittlung von Arbeitsstellen. Hierbei
wird eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen
Institutionen angestrebt.
- Zur Erreichung seiner Ziele strebt der Verein die Kooperation mit Verbänden, Stiftungen, Gewerkschaften, Behörden, Wirtschaftsinstitutionen, technisch-wissenschaftlichen und sozial-kulturellen Einrichtungen, Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen sowie Persönlichkeiten im In- und Ausland an.
- Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Vermeidung ghettoisierter Wohnstrukturen, z.B. durch Einrichtung von Beratungsdiensten bzw. Gesprächsforen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 AO.
Weiterhin ist der Verein als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig.
Zweck ist hierbei die Mittelbeschaffung für andere als gemeinnützig anerkannte Vereine oder für steuerbegünstigte Einrichtungen von K.d.ö.R\' s., die die Zwecke der Altenhilfe, Jugendpflege sowie mildtätige Zwecke verfolgen.
Die Mittel werden beschafft insbesondere durch das Einnehmen von Spenden.
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| § 3 Gemeinnützigkeit
und parteipolitische und weltanschauliche Neutralität
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- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein
verpflichtet sich zu politischer und weltanschaulicher
Neutralität. Jede parteipolitische Tätigkeit
ist ausgeschlossen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die Anerkennung als
gemeinnütziger Verein durch das zuständige
Finanzamt herbeizuführen.
- Die Organe des Vereins sind gehalten, alle Beschlüsse,
die die Auflösung des Vereins, die Änderung
der Satzung - insbesondere des Vereinszwecks - oder
einen sonstigen im Sinne der Abgabenordnung erheblichen
Gegenstand betreffen, vor Inkrafttreten dem Finanzamt
mitzuteilen.
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| § 4
Aufbringung der Mittel
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| Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
sowie zur Unterhaltung des Vereins werden aufgebracht
durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Sonstige Einnahmen.
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| Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
- Ordentliches Mitglied von EUROTÜRK kann durch
Beitrittserklärung werden
- jede natürliche Person unabhängig von
ihrer Herkunft,
- jede juristische Person,
die die Satzung des Vereins akzeptieren, den Zweck des
Vereins anerkennen und sich dafür einsetzen wollen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung wird nicht begründet.
- Darüber hinaus kann der Verein durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands
natürliche oder juristische Personen wegen ihrer
Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Anträge von Vereinsmitgliedern auf Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten,
der über eine Vorlage bei der Mitgliederversammlung
entscheidet. Ehrenmitglieder sind auf ihren Wunsch
von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zu befreien.
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| § 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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- Nach Entscheidung über die Aufnahme beginnt
die Mitgliedschaft mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen
Personen durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss
gemäß § 6.4 dieser Satzung und bei juristischen
Personen durch deren Auflösung oder Austritt
sowie im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung
muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Eine
Rückerstattung des Jahresbeitrags ist ausgeschlossen.
- Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung
verstoßen oder seine bürgerlichen Ehrenrechte
verloren hat oder das mit 2 Jahresmitgliedsbeiträgen
im Verzug ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat keine
Auswirkungen auf den Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres.
Bei Widerspruch prüft die Mitgliederversammlung,
ob einer der oben genannten Tatbestände gegeben
ist.
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| Ordentliche Mitglieder leisten einen Beitrag. Die Höhe
des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung, die
von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands
beschlossen wird. Im Bedarfsfall kann der Vorstand durch
Beschluss mit absoluter Mehrheit den Beitrag für
das laufende Geschäftsjahr um bis zu 50 % anheben.
Die weiterreichende Gültigkeit bedarf der Zustimmung
durch die darauffolgende Mitgliederversammlung. Eine Beitragserhöhung
von mehr als 50 % des jeweiligen Beitrags innerhalb eines
Geschäftsjahres bedarf der Zustimmung durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung.
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| Die Organe des Vereins sind:
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- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat,
- der Studentenclub "Eurotürk International Studentclub - EIS"
- die durch Vorstandsbeschluss nach § 9 (3) gebildeten Ausschüsse.
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Alt
1 |
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
drei stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Schriftführer,
einem Schatzmeister und
mindestens drei Beisitzern und vier Vertretern
des Studentenclubs. |
Neu
2
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Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
Dem Stellvertreter und Geschäftsführer,
Dem Stellvertreter und Schatzmeister,
Dem Stellvertreter und EDV-Verantwortlichen,
Dem Stellvertreter und Ausschuss-Verantwortlichen,
einem Schriftführer,
Mindestens drei Beisitzern und
vier Vertretern
des Studentenclubs.
(Sämtliche Positionen sind hier maskulin benannt, können aber von Personen beiderlei Geschlechts besetzt werden) |
Eine über drei Beisitzer hinausgehende Anzahl von
Beisitzern ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vor der Wahl festzulegen
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
und verwaltet die Finanzen des Vereins. Der Vorstand
kann einzelne seiner Mitglieder mit der Führung
der laufenden Geschäfte oder auch teilweisen
Übernahme dieser Aufgaben beauftragen. Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen
haupt - oder nebenamtlichen Geschäftsführer
berufen.
Der Vorstand i. S. von § 26 BGB sind der Vorsitzende
und die drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem seiner
Stellvertreter vertreten. Zur Erleichterung der Durchführung
und Verwaltung laufender Geschäfte des Vereins
können vom Vorstand Vorstandsassistenten zur
Vorbereitung einzelner Aktivitäten sowie Vorstandsberater
zur Klärung fachspezifischer Fragen ernannt werden.
3. Zur Verfolgung einzelner Vereinsziele kann der Vorstand
längstens für die Dauer seiner Amtszeit
Ausschüsse bilden und eine(n) Vorsitzende(n)
zur Wahrnehmung der Geschäfte benennen. Die Ausschüsse
arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ihre Vorsitzenden
erstatten dem Vorstand in regelmäßigen
Abständen Bericht. Die vorzeitige Aufhebung von
Ausschüssen bedarf eines Vorstandsbeschlusses
mit absoluter Mehrheit.
4. Der gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5. Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der Vorsitzende
oder ein Stellvertreter schriftlich mit einer Frist
von zwei Wochen einzuladen.
6. Über die Sitzungen des Vorstands und die dort
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und
dem Schriftführer der Niederschrift zu unterzeichnen
ist.
Neu:
7.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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- Der Vorstand kann sich einen Beirat aus höchstens
12 Personen geben. Die Mitglieder des Beirats können
an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind hierzu
einzuladen.
- Die Berufung von Mitgliedern des Beirats erfolgt
jeweils für zwei Jahre. Wiederholte Berufung
ist möglich. Die Berufung von Mitgliedern des
Beirats ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung
anzuzeigen.
- Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand
bei seiner Tätigkeit. Er kann schriftliche Anträge
an den Vorstand richten. Der Vorstand ist verpflichtet,
über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen
nach Zugang zu entscheiden.
- Der Beirat tritt je nach Bedarf zusammen. Der Vorstand
kann den Beirat jederzeit schriftlich unter Wahrung
einer Ladungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen einberufen.
Der Beirat muss zusammentreten, wenn dies von wenigstens
drei seiner Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Der Vorstand kann ferner Personen des öffentlichen
Lebens zum "Ehrenbeirat"/"Fahri Danistay" ernennen
und ehren.
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| § 11
Der Studentclub "EIS"
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| Der in die Vereinsstruktur eingegliederte Studentclub
EIS hat eine eigene Studentenordnung, die Bestandteile
dieser Satzung sind. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen
dieser Satzung verbindlich.
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Neu:
4
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Der in die Vereinsstruktur eingegliederte Studentclub EIS hat eine eigene Studentenordnung, die Bestandteile dieser Satzung sind. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen der Eurotürk-Satzung verbindlich. |
| § 12
Die Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen.
- Mitglieder des Vereins nach § 5 (1) Nr. 1 sowie
beitragzahlende Ehrenmitglieder haben das aktive
und das passive Wahlrecht.
- Mitglieder nach § 5 (1) Nr. 2 können eine(n)
Vertreter(in) mit der Stimmführung für
die Mitgliederversammlung beauftragen. Die Teilnahme
als Vertreter(in) ist spätestens zu Beginn
der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich
anzuzeigen. Diese Vertreter(innen) sowie die beitragsfreien
Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht.
- Die gleichzeitige Mitwirkung als natürliche
Person und als Vertreter(in) einer juristischen
Person ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr
statt. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Ladefrist
von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an
die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss dies tun
in den von dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen
und wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Rechte:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über
das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts
der Kassenprüfung,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl eines Wahlleiters und einer Mandatsprüf-
und Zählkommission,
- Wahl des Vorstands sowie zweier Kassenprüfer/innen,
die dem Vorstand nicht angehören,
- Verabschiedung von Grundsätzen und Richtlinien
für die Vereinsarbeit
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
aus der Mitgliederversammlung
- Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt,
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden
und vom Geschäftsführer
zu unterzeichnen sind.
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| § 13
Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
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- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung durch die Stimmen von zwei Drittel
aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Anzahl
der anwesenden Mitglieder für eine Beschlussfähigkeit
nicht genügt, erfolgt die Einberufung einer zweiten
Mitgliederversammlung. Hierbei reicht eine Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
- Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene
Vermögen fällt dem gemeinnützigen Verein
"Menschen helfen Menschen" in Aachen zu, der es unmittelbar
und auschließlich nur für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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| Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Aachen in Kraft. Sie tritt an die Stelle
der Satzung von Hür-Türk Aachen e.V. (73 VR
2831) vom 23. Mai 1996. Der Vorstand wird bevollmächtigt,
alle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die das
Registergericht bei Eintragung oder das Finanzamt bei
Erteilung des Freistellungsbescheids (Gemeinnützigkeit)
für erforderlich halten.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2002 und 5. Juni 2003 beschlossen. |
| 1. Vorsitzender |
Stellv. Vorsitzender |
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Aachen, den 8.12.2006
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