Die
Neue Bleiberechtsregelung:
Ausländerbehörden von Stadt
und Kreis Aachen nehmen Anträge entgegen
Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 11. Dezember 2006 an die Ausländerbehörden angeordnet, unter welchen Voraussetzungen ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige die von der Innenministerkonferenz am 17. November 2006 beschlossene sogenannte Bleiberechtsregelung in Anspruch nehmen können.
Danach kommt es zunächst auf die Aufenthaltsdauer an, die am 17. November 2006 als maßgeblichem Stichtag 6 Jahre (Familien mit minderjährigen Kindern in Kindergarten/Schule) bzw. 8 Jahre (Alleinstehende und sonstige Familien) betragen muss. Neben dem Nachweis ausreichenden Wohnraumes und ordnungsgemäßem Schulbesuch der Kinder steht die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Vordergrund. Nur wer zum Stichtag bereits durch Arbeits- oder Renteneinkünfte ausreichendes Einkommen hatte, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wer nicht in Beschäftigung steht, hat bis zum 30. September 2007 Gelegenheit, durch ein verbindliches Beschäftigungsangebot noch in den Genuss dieser Regelung zu kommen. Ausnahmeregelungen hinsichtlich des ausreichenden Einkommens gibt es z. B. für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Auszubildende in anerkannten Lehrberufen.
Weiterer wichtiger Aspekt der Bleiberechtsregelung sind ausreichende Deutschkenntnisse, wobei sich dies auf die mündlichen Sprachkenntnisse beschränkt. Grundsätzlich von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sind insbesondere Personen oder Familien, die die Ausländerbehörde über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben, die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert haben oder wegen nicht nur geringfügiger Straftaten verurteilt worden sind. Schließlich müssen sonstige auf Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Verfahren (z.B. Asylverfahren) zum Abschluss gebracht werden und es bedarf regelmäßig des Besitzes gültiger Pässe des Herkunftsstaates.
Das Innenministerium hat die Ausländerbehörden
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie an die Erteilungskriterien
und Ausschlussgründe der Anordnung gebunden und deshalb Ausnahmen
nicht zulässig sind. Die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis sind möglichst
bis zum 18. Mai 2007 bei der Ausländerbehörde einzureichen. Spätester
Termin für die Antragstellung ist der 30. September 2007. Anlässlich
der Antragstellung werden konkrete Informationen erteilt. Die Ausländerbehörde
hält auch schriftliche Informationen bereit.
Telefonische Auskünfte zur Bleiberechtsregelung
0241 - 432 3328 (für die Stadt Aachen)
Telefonische Terminvereinbarung: 0241 - 432 5600 (für die Stadt
Aachen)
Telefonische Auskünfte zur Bleiberechtsregelung: 0241 - 5198
2275 (für den Kreis Aachen) |